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Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Pride Zentralschweiz besteht ein gemeinnütziger und zweckdienlicher Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Luzern.

2. Zweck

Der Verein fördert die Akzeptanz und fördert die rechtliche Gleichstellung der LGBTIQ*-Lebensweise (Lesbian, Gay, Bisexual, Trans*, Inter* und Queer) in der Öffentlichkeit und im Alltag. Um dies zu erreichen bezweckt der Verein die Organisation und Durchführung von Demonstrationsumzügen, Festivals sowie die Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen in der Zentralschweiz, welche im Zusammenhang mit dem Zweck stehen.

2.1 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke, ist partei-politisch und konfessionell neutral und erstrebt keinen Gewinn

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder*innen.

3.1 Im Weiteren können Sponsor*innen- und Gönner*innenbeiträge, Spenden sowie allfällige Veranstaltungsbeiträge helfen, Ausgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks zu decken.

4. Mitgliedschaft und Jahresbeiträge

Das Vereinsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August

4.1 Beiträge

a) Korporative Mitgliedschaft

Gemeinnützige Vereine aus der LGBTIQ-Community können korporative Mitglieder werden. Sie entrichten basierend auf der Zahl ihrer Aktivmitglieder folgenden Beitrag pro Vereinsjahr:

  • bis 50 Aktivmitglieder                  CHF 100
  • 50 bis 100 Aktivmitglieder          CHF 150
  • über 100 Aktivmitglieder             CHF 250

b) Einzelmitgliedschaft

Jede andere natürliche oder juristische Person kann Einzelmitglied werden. Der Jahresbeitrag für natürliche Personen beträgt pro Vereinsjahr maximal CHF 30 und für Organisationen, juristische Personen und andere Personengesellschaften CHF 100.

c) Familienmitgliedschaft

Familien, bestehend aus bis zu 2 Erwachsene und Kindern im Alter bis 18 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, können eine Familienmitgliedschaft abschliessen.
Der Jahresbeitrag beträgt pro Vereinsjahr CHF 50.-

4.2 Natürliche Personen mit gültigem IV-Ausweis können auf schriftlichen Antrag an den Vorstand einen vergünstigten Beitrag zugesprochen bekommen.

4.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitglieder*innen. Die Aufnahme als Mitglied kann ohne Grundangabe verweigert werden.

4.4  Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalver­sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind Beitragsbefreit.

5. Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss gemäss Art. 5.2

5.1 Ein Vereinsaustritt als korporatives und Einzelmitglied ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor Vereinsjahresende gerichtet werden.
a) Der Austritt geschieht zum Geschäftsjahresende.
b) Eine Rückzahlung des Mitgliederbeitrages bei vorzeitigem Austritt ist nicht möglich.

5.2 Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

6. Organe des Vereins

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevision

7. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

7.1  Zur Generalversammlung werden die Mitglieder*innen vier Wochen zum Voraus unter Beilage der Traktandenliste schriftlich oder per E-Mail eingeladen

7.2  Anträge an die Generalversammlung müssen zwei Wochen zum Voraus schriftlich oder per E-Mail beim Präsidium eingereicht werden

7.3 Um ein Stimmrecht an der Generalversammlung zu haben, muss der Mitgliedsbeitrag bis zu Beginn der Generalversammlung vollständig bezahlt sein

7.4  Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Wahl bzw. Abwahl des Präsidiums, des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
c) Festsetzung und Änderung der Statuten
d) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
e) Beschluss über das Jahresbudget und Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse

7.5  An der Generalversammlung besitzen die Mitglieder*innen folgende Stimmen:

a) Korporative Mitglieder*innen (gemäss Art. 4 lit. a) haben basierend auf der Zahl ihrer Aktivmitglieder*innen folgende Stimmrechte:

  • bis 50 Aktivmitglieder                    4 Stimmen
  • 50 bis 100 Aktivmitglieder            6 Stimmen
  • über 100 Aktivmitglieder              8 Stimmen

b) Jedes Einzelmitglied verfügt über 1 Stimme.
c) Nicht-LGBTIQ-Organisationen, juristische Personen und andere Personengesellschaften (gem. Art. 4 lit. b) verfügen über 2 Stimmen.
d) Gönner*innen und Nichtmitglieder*innen haben keine Stimme

Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfachem Mehr, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen

8. Der Vorstand

Im Vorstand soll die Vielfalt der LGBTIQ*-Community nach Möglichkeit angemessen abgebildet sein. Der Vorstand besteht aus einem Präsidium und mindestens drei weiteren Mitgliedern, aber maximal acht weiteren Mitgliedern.

8.1 Das Präsidium und der Vorstand werden von der Generalversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

8.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er ist ermächtigt, zu seiner Unterstützung ein Organisationskomitee (OK) zu bilden und kann dieses mit entsprechenden Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten versehen.

8.3 Die Mitglieder*innen des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann die Generalversammlung eine angemessene Entschädigung ausrichten.

9. Die Rechnungsrevision

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren*innen, welche die Buchführung kontrollieren und der Generalversammlung Bericht erstatten.

10 Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder*innen.

11. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder*innen ist beschränkt auf den jährlich an der ordentlichen Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Eine weitere Haftung der Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen.

12. Datenschutz

Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes werden eingehalten.
Alle Mitglieder*innendaten (Adressen und sonstige personenbezogene Notizen) werden nur für die Ausübung des Vereinszwecks gesammelt. Eine Weitergabe an Dritte darf nur mit Zustimmung des Mitglieds erfolgen.
Das Mitglied selbst hat in Bezug auf seine persönlichen Daten gegenüber dem Verein ein Auskunftsrecht.

13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können an einer ordnungsgemäss einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen abgeändert werden.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden, wenn die Hälfte aller Stimmen an der Versammlung teilnimmt. Nimmt weniger als die Hälfte aller Stimmen an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monates eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Stimmen anwesend ist.

14.1 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Das Vermögen ist in jedem Falle an steuerbefreite oder nicht steuerpflichtige, gemeinnützige Institutionen (Stiftungen, Vereine) mit Sitz in der Zentralschweiz zu überweisen, die LGBTIQ-Projekte zum Hauptzweck haben. Einzelmitglieder*innen haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der ersten ordentlichen Generalversammlung vom 07. Februar 2020 verabschiedet.

Die letzte Anpassung wurde an der Generalversammlung am 23. Oktober 2020 genehmigt worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Luzern, 23. Oktober 2020

Christian Sprenger, Präsident                               Jennie Scragg, Vizepräsidentin